Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz


Bis vor wenigen Jahren waren Dividendenausschüttungen bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften in der Schweiz eher selten. Die Gewinne wurden im Normalfall thesauriert, das heisst in der Unternehmung zurückbehalten. Der Grund dafür liegt in der sogenannten "wirtschaftlichen Doppelbelastung". Die Gewinne werden zuerst bei der Unternehmung besteuert. Bei Ausschüttung von Dividenden ist zusätzlich die Einkommenssteuer geschuldet. Aus wirtschaftlicher Sicht wird dasselbe Steuersubstrat somit doppelt belastet.

Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung steht im Zentrum der Unter-nehmenssteuerreform II. Die wirtschaftliche Doppelbelastung wird zwar nicht abgeschafft, jedoch wesentlich gemildert.

Grundlagen

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden trat beim Bund am 1.1.2009 in Kraft. Diese Massnahme reduziert die sehr hohe Steuerlast auf Dividenden in der Schweiz und entlastet Risikokapital spürbar. Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wird im Steuerharmonisierungsgesetz als Recht der Kantone festgehalten. Die Kantone sind demnach frei, Dividenden ebenfalls privilegiert zu besteuern. Alle Kantone, ausser dem Kanton Neuenburg, haben bisher entsprechende Bestimmungen in Kraft gesetzt. Der Kanton Basel-Stadt hat das Dividendenprivileg per 1.1.2011 als bisher letzter Kanton eingeführt.

Die Kantone sind in der Ausgestaltung des Dividendenprivilegs weitgehend frei. Die Milderung erfolgt entweder durch Teilbesteuerung der Ausschüttungen oder durch Anwendung eines reduzierten Steuersatzes bei der Besteuerung von Dividendenerträgen. Infolge der unterschiedlichen Regelungen beim Bund und den Kantonen, sowie der unterschiedlichen Entlastungsysteme ist der Überblick und das Verständnis nicht ganz einfach. Betrachten wir zuerst die Situation beim Bund:

Dividendenprivileg beim Bund

Der Bund kennt das Teilbesteuerungsverfahren. Die Entlastung von Beteiligungen im Geschäftsvermögen (es betrifft dies Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) beträgt 50%. Dividenden aus Beteiligungen im Privatvermögen werden um 40% entlastet. Die Wirkung des Dividendenprivilegs beim Bund kann am besten mittels eines Beispiels aufgezeigt werden.

Bisher wurden die Gewinne bei der Müller Betriebs AG immer thesauriert. Neu soll eine Dividende von CHF 100'000 ausgeschüttet werden. Wie hoch fällt die Direkte Bundessteuer (DBST) mit und ohne Dividendenprivileg aus?

Die Schweiz wird durch die Einführung der Steuerermässigung auf massgeblichen Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften nicht zum Tiefsteuerland. Die Steuereinsparungen auf Dividendenerträgen sind dennoch erheblich!

Dividendenprivileg beim Staat, am Beispiel des Kantons Baselland

Der Kanton Baselland kennt das Teilsatzverfahren. Massgebliche Dividenden werden im Geschäfts- oder Privatvermögen mit 50% des massgeblichen Steuersatzes belastet. Wir stellen bei Herrn Müller die Ermässigung am Beispiel der Staatsteuer dar:

Erforderliches Ausmass der Beteiligung

Wie in der Schweiz üblich, gibt es in jedem Kanton und beim Bund unterschiedliche Voraussetzungen und Regelungen. Beim Bund qualifizieren Beteiligungen von mindes-tens 10% am Grundkapital für das Dividendenprivileg. Die meisten Kantone haben diese Regelung übernommen. Gewisse Kantone gewähren das Dividendenprivileg aber auch, wenn die Beteiligungen einen gewissen Mindestverkehrswert (oft CHF 2 Mio. oder CHF 5 Mio.) übersteigen.

Die Kantone im Vergleich ab 1.1.2011

Kantonale Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Ein-kommenssteuer bei privat gehaltenen Aktien:

Weitere Informationen zum Dividendenprivileg können durch einen Doppelklick auf dem nachstehenden Link aktiviert werden:

Übersicht über die gesetzlichen Regelungen des Dividendenprivilegs ab 1.1.2011 beim Bund und in den Kantonen

Unter welchen Voraussetzungen sind Kapitalgewinne privilegiert?

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen sind steuerfrei, sofern die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird und es sich nicht um einen gewerbsmässigen Wertschriftenhändler handelt.

Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen im Geschäftsvermögen von Einzel- und Personengesellschaften unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Sofern die Beteiligung jedoch während mindestens eines Jahres gehalten wurde und die verlangte Mindestquote zum Verkaufszeitpunkt am Grund- oder Stammkapital erreichte, wird dasselbe Steuerprivileg eingeräumt wie bei Dividenden. Weitere Details zur Regelung in den einzelnen Kantonen entnehmen Sie bitte dem oben angefügten Link.

Bewertung des Dividendenprivilegs

Aus Sicht des Fiskus
Der Fiskus muss mit der Unternehmenssteuerreform II – zumindest auf kürzere Frist – mit gewissen Mindereinnahmen rechnen. Allerdings wurden die Gewinne der privaten Aktiengesellschaften oft thesauriert und somit konnte der Fiskus mangels entsprechendem Einkommen keine Steuern auf Stufe Aktionär erheben. Die Aktionäre, welche die Aktien im Privatvermögen gehalten haben, versuchten zudem beim Verkauf der Gesellschaft steuerfreie Kapitalgewinne zu erzielen, womit auch bei Veräusserung keine Steuern angefallen sind. Durch die Einräumung des Dividendenprivilegs sollen wieder vermehrt Dividenden ausgeschüttet werden.

Aus Sicht der Unternehmung, bzw. des Unternehmers
Die Gesellschaften wurden durch die Gewinnthesaurierung oft teuer und somit schwer verkäuflich. Die Thesaurierung der Gewinne war somit auch für die Unternehmungen nicht immer ein Segen. Es versteht sich, dass die Reservebildung nicht per se negativ zu bewerten ist. Substanzhaltige Unternehmungen sind deutlich krisenresistenter und - aus Sicht der Banken - oft kreditwürdiger.

Alteingesessene und erfolgreiche Unternehmungen häuften jedoch teilweise erhebliche Mittel an, welche nicht mehr mit der unternehmerischen Vorsicht zu begründen waren. Die Mittel wurden lediglich aus steuerlichen Gründen zurückbehalten. Durch den Gewinnrückbehalt wurden diese Mittel dem wirtschaftlichen Kreislauf und somit auch der Besteuerung entzogen.

Die Ausschüttung von nicht benötigten Mitteln kann sich für Unternehmungen positiv auswirken. Bei sogenannten „schweren“ Unternehmungen ist oft nicht ganz klar, ob die ausgewiesenen Gewinne effektiv operativ erwirtschaftet wurden oder ob es sich teilweise um „Vermögenseffekte“ handelt. Dazu kommt, dass eine schlanke Unternehmung viel einfacher verkauft oder im Rahmen der Unternehmensnachfolge vererbt werden kann. Zudem wird der Risikoausgleich verbessert, wenn die überschüssigen Mittel ins Privatvermögen überführt werden. Die Ausschüttung von Dividenden ist aus diesen Gründen grundsätzlich zu begrüssen.

Lohn oder Dividende?

Die Unternehmer und Unternehmerinnen haben bezüglich der Gewinnentnahme in der Regel diverse Optionen. Oft können sie – innerhalb gewisser Grenzen – selbst entscheiden, auf welchem Weg und wie sie ihre Bezüge tätigen wollen. Bisher wurden oft Boni bezogen, um die Steuerlast in der Unternehmung zu senken und der wirtschaftlichen Doppelbelastung zu entgehen.

Durch die tiefere steuerliche Belastung gewinnen Dividenden an Attraktivität im Ver-gleich zu Lohnzahlungen, welche erst noch mit Sozialversicherungsabgaben belastet sind. Die Dividende spielt aus diesem Grunde eine immer wichtigere Rolle bei der Steueroptimierung von privat gehaltenen Kapitalgesellschaften.

Im BDO Newsletter vom Dezember 2011 werden wir uns mit den sehr interessanten Optimierungsfragen rund um die Ausschüttung von Gewinnen beschäftigen und mögliche Bezugsstrategien darstellen.


BDO Newsletter März 2011

BDO Newsletter als PDF