Die Neuregelung des Beteiligungsabzugs ab 1.1.2011


Parallel zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung für natürliche Personen werden mit der Ausweitung des Beteiligungsabzugs im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II auch Investitionen in Kapitalgesellschaften erleichtert. Nachfolgend zeigen wir auf, was neu ist und wie der Beteiligungsabzug die Steuerbelastung in einer Unternehmensgruppe mildert.

Die neue gesetzliche Regelung bei der DBST und in den Kantonen

Die massgebliche Beteiligungsquote bei der Direkten Bundessteuer wurde ab 1.1.2011 von 20% auf 10% gesenkt. Beim Beteiligungsabzug reduziert sich der Steuerbetrag im Verhältnis vom Nettobeteiligungsertrag zum gesamten Reingewinn. Der Beteiligungsabzug kann bei Beteiligungserträgen ferner geltend gemacht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. (bisher CHF 2 Mio.) aufweisen. Für den Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen ist wie bisher nur das Quotenkriterium massgebend. Zudem wird der Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen nur gewährt, wenn die verkaufte Gesellschaft während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft war.

Das Steuerharmonisierungsgesetz StHG bestimmt, dass die Kantone die massgebliche Beteiligungsquote für den Beteiligungsabzug per 1.1.2011 ebenfalls auf 10% senken müssen, während die Gewährung des Beteiligungsabzugs auf qualifizierenden Kapitalgewinnen fakultativ ist. Diese Option haben jedoch alle Kantone in der Schweiz gewählt.

Beteiligungsabzug und Holdingprivileg

Holdinggesellschaften sind Kapitalgesellschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Falls gewisse Voraussetzungen eingehalten werden, sind Holdinggesellschaften auf der kantonalen und kommunalen Ebene von der Gewinnsteuer befreit. Der Bund jedoch kennt kein Holdingprivileg. Bei Gesellschaften, welche das Holdingprivileg beim Staat nicht erlangten und beim Bund wird die steuerliche Mehrfachbelastung durch den Beteiligungsabzug gemildert.

Beispiel: Die Müller-Gruppe

Am besten verständlich ist der Beteiligungsabzug mittels eines Beispiels:

Der Beteiligungsabzug mildert die Steuerbelastung auf Dividenden, welche von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden.

Berechnung des Beteiligungsabzugs auf Dividenden bei der Direkten Bundessteuer

Beurteilung des Beteiligungsabzugs

Ohne Gewährung des Beteiligungsabzugs würde der Gewinn bei Unternehmensgruppen zu einem grossen Teil wegbesteuert. Der Beteiligungsabzug mildert die wirtschaftliche Dreifachbelastung von Unternehmensgewinnen wirksam. Es ist sicher sachgerecht, die Grenze für den Beteiligungsabzug - entsprechend dem Dividendenprivileg für natürliche Personen - auf Beteiligungen von bis zu 10% auszuweiten.

Beim Verwaltungsaufwand können sich die Überprüfung der 5%-Regel und die Geltend-machung der effektiven Kosten lohnen. Vor allem bei Kapitalgewinnen werden oft viel zu hohe Verwaltungskosten vom Beteiligungsertrag in Abzug gebracht und reduzieren damit in unnötiger Weise den Beteiligungsabzug.

Die Steuergesetze in der Schweiz werden immer komplexer und die Umsetzung in der Praxis wird schwieriger. Wir haben vorstehend lediglich den grundlegenden Mechanis-mus dargestellt. Der Teufel steckt auch bei diesen Themen im Detail. Beim Beteiligungsabzug sind bei-spielsweise Aufwertungen ebenso zu berücksichtigen wie Abschreibungen, welche bei der Muttergesellschaft im Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung vorgenom-men werden mussten. Bei Verkäufen von Beteiligungen oder bei Umstrukturierungen wird es oft kompliziert. Es empfiehlt sich deshalb, fachmännischen Rat in Anspruch zu nehmen, damit die Chancen, welche sich mit dem Beteiligungsabzug eröffnen, optimal genutzt werden können.


BDO Newsletter März 2011

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