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Dumont-Praxis
Käufer von sanierungsbedürftigen Liegenschaften konnten bis Ende 2009 bei der Direkten Bundessteuer und in vielen Kantonen die Instandstellungskosten in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb steuerlich nicht in Abzug bringen (sogenannte „Dumont-Praxis“).
Ab 1. Januar 2010 sind bei der direkten Bundessteuer auch die Reparatur- und Unterhaltskosten für neu erworbene Liegenschaften im Privatvermögen abzugsfähig. Den Kantonen wird eine Frist bis zum 1. Januar 2012 eingeräumt, um die kantonalen Steuergesetze an diese gelockerte Praxis anzupassen.
Dies bedeutet, dass noch bis 31. Dezember 2011 Vorsicht geboten ist. Wer also vor diesem Datum eine kürzlich erworbene Liegenschaft sanieren will, ist gut beraten, bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung nachzufragen, wann die Dumont-Praxis auch im kantonalen Recht abgeschafft wird.
Spätestens ab dem Steuerjahr 2012 sollten sodann die nachteiligen Auswirkungen der Dumont-Praxis komplett beseitigt sein, so dass werterhaltende Renovationen von älteren Liegenschaften in der ganzen Schweiz in Zukunft steuerlich uneingeschränkt abzugsfähig sein werden. Zu beachten ist jedoch, dass auch zukünftig wertvermehrende Investitionen weder unmittelbar nach dem Kauf der Liegenschaft noch während der späteren Besitzesdauer steuerlich abzugsfähig sind. Also bleiben den Steuerpflichtigen auch zukünftig die Diskussionen mit der Steuerverwaltung nicht erspart, in wie weit es sich bei Renovationen um abzugsfähige Unterhaltskosten respektive um nicht abzugsfähige wertvermehrende Investitionen handelt.

