Erfolgswirksam verrechnete Kapitalanlagen

Kapitaleinlagen, welche anlässlich von Sanierungen mit Verlusten erfolgswirksam verrechnet wurden

Das Kreisschreiben Nr. 29 der ESTV vom 9.12.2010 führt zu Kapitaleinlagen, welche im Rahmen einer Sanierung geleistet wurden, folgende Bestimmung auf: „Soweit derartige Kapitaleinlagen nicht durch die Ausbuchung von handelsrechtlichen Verlustvorträgen vernichtet werden, gelten diese steuerrechtlich als Reserven aus Kapitaleinlagen.“

Bisher wurden die Sanierungsleistungen der Anteilsinhaber bei Sanierungen regelmässig mit den bestehenden Verlusten verrechnet. Nur auf diesem Weg konnte eine "Gesundung" der notleidenden Gesellschaft herbeigeführt werden. Nach der Einführung des Kapitaleinlageprinzips erweist sich dieses Vorgehen jedoch als ungünstig, da Kapitaleinlagen nur dann steuerfrei rückzahlbar sind, wenn sie in der Handelsbilanz offen ausgewiesen wurden bzw. nicht mit Verlusten verrechnet wurden. Der Verbuchungsweise von Sanierungsleistungen der Anteilsinhaber kommt inskünftig eine entscheidende Bedeutung zu.

Inwieweit bisherige bereits verrechnete Kapitaleinlagen in den Jahren 1997 - 2010 mittels Rückbuchung "wiederaufleben" können, ist umstritten. Die ESTV vertritt auch hier die Meinung, dass diese Kapitaleinlagen definitiv untergegangen bzw. verloren sind. Dies kann aber nicht explizit dem Gesetzestext entnommen werden. Diesbezüglich besteht demnach eine grosse Rechtsunsicherheit. Da selbst grosse internationale Konzerne in ihren Büchern bereits verrechnete Kapitaleinlagen wiederaufleben liessen, empfehlen wir, diese Frage zu prüfen. Früher oder später wird dieser Fall von einem Gericht zu beurteilen sein. Selbstverständlich werden wir Sie über einen wegweisenden Entscheid auf dem Laufenden halten.

Kreisschreiben Nr. 29 "Kapitaleinlageprinzip" der ESTV vom 9. Dezember 2010


BDO Newsletter Dezember 2011