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Retentionsrecht
Rechtliche Sicht
Das Retentionsrecht ist das Recht, fremde Sachen (wie z.B. ein zu reparierendes Auto oder Büromöbel), die sich ursprünglich mit Wissen und Willen des Schuldners im Besitz des Gläubigers befinden, zurückzubehalten, und sie wie ein Faustpfand zu verwerten, sollte der Schuldner seiner fälligen, mit der zurückbehaltenen Sache in Verbindung stehenden Leistungspflicht nicht nachkommen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Retentionsgegenstand und der Forderung wird im Geschäftsverkehr dann angenommen, wenn sowohl Besitz als auch Forderung aus dem geschäftlichen Verkehr herrühren. Durch Bezahlung oder Sicherstellung der fälligen Forderung kann der Schuldner seine Sache schliesslich wieder aus der Retentionshaft auslösen.
Aus Sicht des Praktikers
Anzutreffen ist das Retentionsrechts insbesondere bei der Vermietung von Geschäftsräumen, kann aber auch im Falle der unbezahlt gebliebenen Rechnung gegenüber einer Autowerkstatt aktuell werden, vorausgesetzt, das Fahrzeug befindet sich noch im Besitz des Garagisten.
Bei beweglichen Sachen (z.B. einem Auto zur Reparatur in einer Garage) ist wichtig, dass der Hinweis auf Barzahlung von Reparaturen für jeden Kunden gut sichtbar ist. So wird die sofortige Fälligkeit bei Ablieferung Vertragsbestandteil, was wiederum Voraussetzung für das Retentionsrecht ist.
Grundsätzlich steht dem Vermieter ein Retentionsrecht für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins zu. Im Falle der Konkurseröffnung über den Mieter kann der Vermieter vom Konkursamt Sicherheit (Art. 266h Abs. 1 OR, in Verbindung mit Art. 211 Abs. 2 SchKG) verlangen. Erhält der Vermieter innert der gesetzten Frist keine Sicherheit, kann der Mietvertrag fristlos gekündigt werden (Art. 266h Abs. 2 OR).
Beim Retentionsrecht bei Geschäftsmiete handelt es sich um ein Pfandrecht an den sich in den vermieteten Räumen befindlichen Gegenständen. Es kann auf dem Wege der Betreibung auf Pfandverwertung durchgesetzt bzw. im Konkurs des Mieters geltend gemacht werden.
Kein Retentionsrecht besteht bei der Miete von Wohnräumen!
Die Geltendmachung der Retention muss beim zuständigen Betreibungsamt erfolgen. Es wird auf Begehren eine Retentionsurkunde aufgenommen. Der Gläubiger erhält nach Aushändigung des Retentionsverzeichnisses eine Frist von in der Regel 10 Tagen zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 283 SchKG). Erfolgt die Betreibung nicht innert Frist, verfällt das Retentionsrecht.

