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Faustpfand
Rechtliche Sicht
Das Faustpfand ist die klassische Variante der Übergabe einer beweglichen Sache als Sicherheit für eine geschuldete Leistung. Der Gläubiger hat das Recht, das Pfand unter bestimmten Voraussetzungen verwerten zu lassen und den Pfanderlös für die Befriedigung der Forderung zu verwenden.
Zur Entstehung eines Faustpfandes bedarf es der formlos gültigen Vereinbarung über die Verpfändung einer beweglichen Sache, sowie zwingend deren Übergabe in den ausschliesslichen Gewahrsam des Pfandnehmers (sogenanntes Faustpfandprinzip). Dabei ist zu beachten, dass der Pfandgeber ohne Mitwirkung des Pfandnehmers (Gläubigers) keinen Zugriff auf die verpfändete Sache mehr haben darf. Andernfalls vermag das Pfandrecht erst gar nicht zu entstehen oder es geht mit Begründung der Zugriffsmöglichkeit (z.B. Übergabe eines Schliessfach-Zweitschlüssels) unter.
Als Faustpfänder kommen vor allem Wertschriften, Lebensversicherungen, Inhaberschuldbriefe auf Liegenschaften oder andere wertvolle Sachen wie Schmuck, Gold oder Kunstgegenstände in Frage. Der offenkundige Nachteil dieses Sicherungsmittels liegt indessen darin, dass der Schuldner den Gewahrsam an der beweglichen Sache infolge der Verpfändung aufgeben und die mit dem Besitzesverlust einhergehenden Verluste und Gefahren in Kauf nehmen muss. Die Begründung eines Fahrnispfandes ohne Übertragung des Gewahrsams an den Gläubiger/Pfandnehmer ist in der Schweiz nicht möglich (anders als etwa in Deutschland). Ausnahmen bestehen bei einigen wenigen Pfandrechten, welche erst durch einen Registereintrag entstehen, die Sache aber, weil erwerbsnotwendig, beim Schuldner verbleibt (z.B. bei Schiffen, Flugzeugen oder bei der Viehverpfändung).
Nicht nur der Schuldner selbst kann eine Schuld durch Bestellung eines Pfandrechts absichern, das Pfand kann auch von dritter Seite gestellt werden (sogenanntes Drittfand). In diesem Falle kann der Gläubiger für die Befriedigung seiner Forderung das Drittpfand verwerten lassen. Dem Drittpfandgeber bleibt eine Forderung gegenüber dem ursprünglichen Schuldner.
Aus Sicht des Praktikers
Obwohl es zur Entstehung eines Faustpfandes lediglich einer formlos gültigen Vereinbarung bedarf, ist aus Gründen der Rechtssicherheit ein schriftlicher Pfandvertrag abzuschliessen.
Die Schwierigkeit beim Faustpfand besteht in der Praxis darin, dass die Pfandsache übergeben werden muss. Eine sich in der Produktionshalle des Schuldners befindliche Maschine oder ein Warenlager kann deshalb nicht als Pfandgegenstand für die Absicherung einer Forderung dienen, denn der Pfandgeber darf ohne Mitwirkung des Pfandnehmers keinen Zugriff auf die verpfändete Sache haben.

