- Home
- Unternehmen
- Kompetenzen
- Themen
- Sollen Liegenschaften privat oder in einer Kapitalgesellschaft gehalten werden?
- Lohn oder Dividende?
- Kapital oder Rente?
- Fristlose Kündigung
- Pauschalbesteuerung, Kapitaleinlageverfahren und Eigenmietwert
- BDO Newsletter | Februar 2012
- BDO Newsletter | Dezember 2011
- BDO Newsletter | November 2011
- BDO Newsletter | September 2011
- BDO Newsletter | Juni 2011
- BDO Newsletter | März 2011
- BDO Newsletter | Dezember 2010
- BDO Newsletter | September 2010
- BDO Newsletter | Juni 2010
- Berufliche Vorsorge
- BDO Newsletter | Mai 2010
- Newsletter Treuhand | März 2010
- Neues Mehrwertsteuer-gesetz
- Mehrwertsteuer (MWST)
- Karriere
- Medien
- Veranstaltungen
- Publikationen
- BDO Netzwerk
Eigentumsvorbehalt
Rechtliche Sicht
Nach schweizerischem Recht geht das Eigentum an beweglichen Sachen grundsätzlich mit der Übertragung des Besitzes (Aushändigung der Sache) auf den Erwerber über, unabhängig davon, ob dieser den Kaufpreis bezahlt hat oder nicht. Dies hat für den Verkäufer verschiedene Nachteile und Risiken zur Folge. Unter anderem fällt die Sache im Falle des Konkurses des Käufers in die Konkursmasse, ohne dass der Verkäufer irgendeinen Aussonderungsanspruch hätte. Selbst das Zurückholen der Sache kurz vor Konkurs des Schuldners ist risikobehaftet. Der Verkäufer riskiert, dass er die Sache auf Anordnung des Betreibungs- oder Konkursamtes wieder zurückbringen oder bezahlen muss.
Zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers kann ein sogenannter Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Das Gesetz, genauer die Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, verlangt für die Gültigkeit (und damit auch Durchsetzbarkeit) die Registrierung des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister. Dieses wird vom örtlichen Betreibungsamt (Wohnort oder Sitz des Käufers) geführt und ist öffentlich einsehbar.
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann formlos durch beide Parteien beim zuständigen Registerführer beantragt werden. Will eine Partei einseitig die Anmeldung beantragen (regelmässig der Verkäufer), ist eine schriftliche Einverständniserklärung der anderen Partei notwendig. Achtung: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's), welche für sich Geltung auch ohne Eintrag im Register beanspruchen, entstammen deutschem Recht und sind in der Schweiz unbeachtlich. Sie können nur Geltung erlangen, wenn die AGB's nachweislich dem Käufer bekannt waren und wenn der Registereintrag erfolgt ist. Es empfiehlt sich in jedem Fall, eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag mit der Einwilligung zur einseitigen Anmeldung zum Eintrag im Register durch den Verkäufer vorzusehen.
Anders als die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann die Eintragung ins Register auch nach der Übertragung des Besitzes erfolgen, doch geht in diesem Fall das Eigentum zunächst auf den Erwerber über und erst mit der Eintragung wieder zurück auf den Veräusserer.
Keinen Schutz bietet der Eigentumsvorbehalt vor der Veräusserung der Sache an einen gutgläubigen Dritten, es sei denn, dieser wäre aufgrund der besonderen Art des Geschäftes nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Eigentumsverhältnisse durch Einsichtnahme in das Eigentumsregister abzuklären. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies etwa beim Ankauf von Gebrauchtwagen der Fall.
In der Funktion als Sicherungsmittel bewirkt der Eigentumsvorbehalt insbesondere, dass der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Sache vom Käufer heraus verlangen kann, sollte der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten. Im Gegensatz zu vergleichbaren vertraglichen Ansprüchen ist der Rückforderungsanspruch auf der Grundlage des Eigentumsvorbehalts unverjährbar und gelangt auch im Falle einer Betreibung bzw. im Konkurs des Schuldners zur Anwendung.
Aus Sicht des Praktikers
In der Praxis ist der Eigentumsvorbehalt oft im Zusammenhang mit dem Abzahlungskauf von Fahrzeugen anzutreffen. Bei hochwertigen Investitionsgütern empfiehlt es sich, einen Eigentumsvorbehalt vertraglich zu vereinbaren und vor Übergabe der Kaufsache im Register eintragen zu lassen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen und seine unter Vorbehalt verkaufte Sache zurückzunehmen.
Da Nutzen und Gefahr mit der Übertragung der Sache an den Erwerber übergehen, sollte der Abschluss einer ausreichenden Versicherung für den übertragenen Gegenstand vertraglich vereinbart werden. Der Versicherungsnachweis ist vor der Übergabe der Sache zu verlangen.
Es empfiehlt sich, im Kaufvertrag neben dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers die Modalitäten der allfälligen Rückabwicklung, die Pflicht zur ausreichenden Versicherung, aber auch die Pflicht des Käufers, einen Domizilwechsel umgehend mitzuteilen, festzuhalten. Bei Domizilwechsel des Erwerbers muss der Eigentumsvorbehalt innert dreier Monate am neuen Domizil (bei natürlichen Personen ist dies der Wohnort, bei juristischen Personen der statutarische Hauptsitz) eingetragen werden, ansonsten erlischt der Eigentumsvorbehalt.
Anmerkung:
Beim Leasing bleibt das Eigentum beim Verkäufer. Aus diesem Grunde ist beim Leasing ein Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister weder möglich noch nötig.
Fazit
Der Eigentumsvorbehalt ist relativ schwierig zu handhaben und ist deshalb nur noch beim Kreditkauf von teuren Konsum- oder Investitionsgütern von Bedeutung. Der grösste Nachteil besteht darin, dass der Eigentumsvorbehalt am Wohnort/Domizil des Käufers einzutragen ist und nur drei Monate nach einem Domizilwechsel des Käufers stillschweigend dahinfällt. Somit muss der Verkäufer das Domizil des Schuldners periodisch überprüfen.

