Der Wechsel

Rechtliche Sicht

Der Wechsel ist ein sogenanntes abstraktes, vom Schuldgrund losgelöstes Wertpapier, welches eine schriftliche Zahlungsverpflichtung enthält. Der Wechsel muss vom Schuldner rechtsgültig unterzeichnet sein (sog. Akzept).

Falls der Wechsel korrekt ausgestellt wurde und die strengen Formvorschriften von Art. 991/1096 OR beachtet wurden, können kaum mehr Einreden geltend gemacht werden, ausser etwa, dass die Summe bereits bezahlt oder nachweislich gestundet wurde. Weil die Wechselforderung vom Schuldgrund losgelöst ist, sind Einreden aus dem Grundgeschäft (z.B. aus Gewährleistung) nicht mehr möglich.

In der Schweiz unterliegen im Handelsregister eingetragene säumige Wechselverpflichtete einem besonderen und sehr raschen Betreibungsverfahren. In der Wechselbetreibung wird ein spezieller Zahlungsbefehl ausgestellt. Der Schuldner wird aufgefordert, die geschuldete Summe innert fünf Tagen zu begleichen. Will der Schuldner Rechtsvorschlag erheben, muss er diesen unter hohen Beweisanforderungen dem Betreibungsamt einreichen, welches den Rechtsvorschlag unverzüglich dem zuständigen Richter vorlegt. Der Richter lädt die Parteien innert kurzer Frist vor. Weist der Richter den Rechtsvorschlag ab, kann der Gläubiger das Konkursbegehren stellen, sofern der Schuldner den Entscheid nicht innert fünf Tagen an das obere Gericht weitergezogen hat, worauf innert drei Tagen der Konkurs eröffnet wird.

Aus Sicht des Praktikers

Die Ausstellung eines Wechsels ist eine heute wenig gebräuchliche Möglichkeit, seine Stellung gegenüber gewissen Kunden schon beim Vertragsabschluss zu verbessern. Ein Wechsel ist zwar kein Sicherungsmittel im engeren Sinn, dennoch ist er aufgrund der ausserordentlich rigorosen Folgen, wenn die Fristen nicht eingehalten werden, sehr wirkungsvoll.

Wenn der Schuldner nicht vereinbarungsgemäss bezahlen sollte, hat der Wechselinhaber eine gute Chance, dennoch zu seinem Geld zu kommen, denn ein Schuldner wird einen Wechsel stets bevorzugt behandeln und diese Verpflichtung möglichst schnell begleichen. Im Konkursfall hilft der Wechsel jedoch nicht mehr, da es sich immer noch um eine Forderung in der dritten Gläubigerklasse handelt.


BDO Newsletter November 2011