Rechtsprechung

Invaliden- und Invalidenkinderrenten

Das BVG sieht neben der Invalidenrente auch eine Invaliden-Kinderrente vor (Art. 25 BVG). Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese gesetzliche IV-Kinderrente in jedem Fall ausgerichtet werden muss oder ob diese Leistungsart durch eine reglementarisch höhere IV-Rente abgegolten ist. Gemäss Urteil ist dies der Fall. Das heisst: Sofern die reglementarische IV-Rente die BVG-Invaliden- und Invalidenkinderrente übertrifft und das Reglement keine IV-Kinderrente vorsieht, muss keine solche ausgerichtet werden. Damit erfolgt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung (BGE 136 V 313).

Überentschädigungsrechnung

Im Rahmen einer Rentenrevision wurde die IV-Rente eines Mannes auf eine Dreiviertelsrente festgesetzt (IV-Grad 65 %). Die Pensionskasse nahm die Überentschädigungsrechnung vor und kürzte ihre Leistungen, da neben der IV-Rente noch drei IV-Kinderrenten ausbezahlt wurden. Als zumutbarerweise erzielbares Einkommen setzte die Pensionskasse CHF 26‘050 (35 %) ein. Der IV-Rentner klagte dagegen mit dem Argument, er lebe in Portugal und könne dort dieses Resterwerbseinkommen nicht erzielen.

Das Bundesgericht stützte das Vorgehen der Pensionskasse, für die Berechnung der Überentschädigung Schweizer Ansätze zu verwenden. Dieses Urteil ist unseres Erachtens nur konsequent, zumal auch die IV-Leistungen nicht der Kaufkraft des Wohnsitzlandes ange-passt werden (BGE 137 V 21).