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Patronale Stiftungen und AHV-Pflicht
Die Frage, ob Ermessensleistungen patronaler Wohlfahrtsfonds AHV-pflichtig sind oder nicht, wurde immer wieder thematisiert. In einem Bundesgerichtsurteil vom 21. Oktober 2008 wurde diese Pflicht verneint. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 8. August 2011 auf den Kopf gestellt. Fortan müssen auf Ermessensleistungen patronaler Wohlfahrtsfonds durch den Arbeitgeber AHV-Beiträge abgeliefert werden. Gemäss BSV gilt diese Beitragspflicht innerhalb der Verjährungsfrist (5 Jahre) auch rückwirkend! Nicht AHV-pflichtig sind nur noch reglementarische Leistungen, auf welche der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch hat. Somit bestehen hinsichtlich Handhabung von Ermessensleistungen folgende Alternativen:
- Reglement erstellen (relativ aufwändig und teuer, da die Aufsichtsbehörde in der Regel eine Bestätigung eines Experten verlangt)
- Leistungen weiterhin erbringen und AHV-Beiträge beim Arbeitgeber zurückstellen bzw. abliefern
- Leistungen einstellen
Es ist zu hoffen, dass dies im vorliegenden Fall nicht die letzte Kehrtwende des Bundesgerichts sein wird. Für die Förderung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen setzt sich neuerdings die von Nationalrat Fulvio Pelli präsidierte Vereinigung PatronFonds ein. Hoffentlich mit Erfolg!
