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Erbschaftssteuerreform
Eidgenössische Volksinitiative "Millionen Erbschaften besteuern für unsere AHV"
Bis am 16. Februar 2013 läuft die Sammelfrist für die Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)". Erst in einigen Jahren weiss man, ob diese eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer eingeführt wird. Diese Initiative kann aber heute schon für Entscheidungen relevant sein, da eine Rückwirkung bei Schenkungen ab 1.1.2012 vorgesehen ist. Unter Umständen besteht somit ein dringender Handlungsbedarf im Jahr 2011. Um was geht es?
Was bedeutet eine allfällige Annahme der Initiative in der Praxis?
Sollte diese Initiative im Jahr 2013 angenommen werden, treten die gesetzlichen Bestimmungen am 1.1.2015 in Kraft.
Schenkungen von mehr als CHF 20'000 werden ab 1.1.2012 rückwirkend für die Berechnung der Steuer angerechnet. Aus diesem Grund besteht Handlungsbedarf im Jahr 2011, sofern Schenkungen vorgesehen sind und das Gesamtvermögen voraussichtlich CHF 2 Mio. überschreiten wird. Schenkungen zwischen Ehegatten sind gemäss Initiativtext jedoch nicht steuerbar.
Bei Annahme der Initiative muss eine Minderheit von Personen mit einer Besteuerung rechnen. Es sind allerdings wesentlich mehr Erbschaften betroffen, als auf den ersten Blick zu vermuten ist:
- Besteuert wird nicht der Erbanfall, sondern der gesamte Nachlass (vor Verteilung an die einzelnen Erben)
- Wesentliche Schenkungen ab 1.1.2012 werden miteinbezogen
- Massgebend, zum Beispiel bei Liegenschaften, sind die Verkehrswerte und nicht die für die Vermögenssteuer massgeblichen Katasterwerte. Je nach Kanton besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Ansätzen.
- Es gibt Vermögenswerte zu beachten, welche aktuell nicht in der Steuererklärung enthalten sind, wie z.B. die Guthaben gegenüber der Pensionskasse und der Säule 3a, sofern sie als Kapital bezogen werden.
Fazit
Die Erfolgschancen dieser Initiative sind schwer abzuschätzen. Geplante Schenkungen, z.B. an Nachkommen, sind aber mit Vorteil noch im Jahr 2011 vorzunehmen. Allerdings sind Rückübertragungen der Kinder an die Eltern, im Falle der Ablehnung der Initiative, nur mit dem Einverständnis der Kinder möglich. Je nach Kanton werden dadurch Schenkungssteuern ausgelöst, da Vermögensübertragungen von den Kindern an die Eltern nicht überall von der Steuer befreit sind.
Falls Liegenschaften übertragen werden sollen, ist der Schenkungsvertrag öffentlich zu beurkunden und die Eigentumsübertragung muss vor dem 1.1.2012 im Grundbuch eingetragen sein um nicht von der Steuer erfasst zu werden.
Unsere Juristen und Steuerexperten stehen Ihnen für Rückfragen oder eine Beratung gerne zur Verfügung.


