- Home
- Unternehmen
- Kompetenzen
- Themen
- Sollen Liegenschaften privat oder in einer Kapitalgesellschaft gehalten werden?
- Lohn oder Dividende?
- Kapital oder Rente?
- Fristlose Kündigung
- Pauschalbesteuerung, Kapitaleinlageverfahren und Eigenmietwert
- BDO Newsletter | Februar 2012
- BDO Newsletter | Dezember 2011
- BDO Newsletter | November 2011
- BDO Newsletter | September 2011
- BDO Newsletter | Juni 2011
- BDO Newsletter | März 2011
- BDO Newsletter | Dezember 2010
- BDO Newsletter | September 2010
- BDO Newsletter | Juni 2010
- Berufliche Vorsorge
- BDO Newsletter | Mai 2010
- Newsletter Treuhand | März 2010
- Neues Mehrwertsteuer-gesetz
- Mehrwertsteuer (MWST)
- Karriere
- Medien
- Veranstaltungen
- Publikationen
- BDO Netzwerk
Missbrauch von Lohnabzügen
In einer existentiellen Liquiditätskrise werden Lohnabzüge oft aus denselben Gründen erst sehr spät an die Sozialversicherungen weitergeleitet, welche auch zum Aufschub von Zahlungen an die AHV führen. Es geht den Verantwortlichen darum, sicherzustellen, dass die Unternehmung wenigstens diejenigen flüssigen Mittel zur Verfügung hat, die benötigt werden, um die laufende Produktion aufrecht zu erhalten, welche ja ihrerseits die überlebensnotwendigen Mittel für den unmittelbaren Fortbestand der Unternehmung generieren.
Der Aufschub der Weiterleitung der Lohnabzüge der Arbeitnehmer kann jedoch – über Art. 52 AHVG hinaus – ernsthafte Probleme bereiten, falls eine Gesellschaft den Richter benachrichtigen muss und ein Forderungsausfall bei den Sozialversicherungen und bei der Quellensteuer eintritt.
Der Arbeitgeber zieht die von den Arbeitnehmenden zu tragenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Lohn ab. Dies betrifft i.d.R. die AHV, die ALV, die Unfallversicherung, die Krankentaggeldversicherung und die Pensionskasse. Weiter nimmt der Arbeitgeber bei Ausländern, welche nicht über die Niederlassungsbewilligung C verfügen, Abzüge für die Quellensteuer vor. Diese Lohnabzüge werden nach Massgabe der einzelnen Versicherungsträger, bzw. der Quellensteuer an die Gläubiger weitergeleitet.
Durch die verspätete Weiterleitung dieser Beträge können kurzfristig erhebliche Mittel freigemacht werden, um die vitalen Funktionen der Unternehmung in einem Liquiditätsengpass sicherzustellen. Wenn dies klappt und die Mittel später wieder ersetzt werden können, entsteht kein Schaden. Wenn sich die Liquidität jedoch weiter verschlechtert und die zweckentfremdeten Mittel nicht ersetzt werden können, sieht es anders aus. Ein Missbrauch von Lohnabzügen kann gemäss Art. 89 AHVG zur Strafbarkeit des Arbeitgebers führen, wenn er einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und diese dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Diese Bestimmung findet Anwendung auf diejenigen natürlichen Personen, welche für die Unternehmung gehandelt haben bzw. hätten handeln sollen (Art. 89 AHVG). Die Strafdrohung geht bis zu 180 Tagessätze.
Noch schärfer sind die Folgen, wenn der Arbeitnehmer am Vermögen geschädigt wird.
Art. 159 StGB, Missbrauch von Lohnabzügen
Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Eine Vermögensschädigung ist in der Regel in einer künftigen Renteneinbusse oder in einem zu kleinen BVG-Vorsorgekonto zu erblicken.
Die unmittelbare Weiterleitung der Lohnabzüge der Arbeitnehmenden empfiehlt sich aus diesem Grund – gerade in der Krise. Es gibt jedoch andere Möglichkeiten, um den Druck auf die Liquidität zu mildern:
Massnahmen, welche zur Schonung der Liquidität – im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen – beitragen können
- Berechnung der voraussichtlichen Lohnsummen für das laufende Jahr. Oft hat die Unternehmung in der Krise bereits die ersten Stellen abgebaut. Die anfangs Jahr gemeldeten Lohnsummen sind aus diesem Grund oft zu hoch.
- Information der Sozialversicherungen über die neu berechneten Lohnsummen des laufenden Jahres und Angleichung der im Voraus gemeldeten Lohnsummen.
- Bei vielen Sozialversicherungen (z.B. AHV, oft auch bei der Pensionskasse) kann eine Monatszahlung vereinbart werden. Die SUVA kann quartalsweise bezahlt werden.
- Wenn die Bezahlung der Sozialversicherungen (mit Ausnahme der AHV, bei welcher immer der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil bezahlt werden sollte) nicht mehr vollumfänglich möglich sein sollte, ist der Arbeitnehmeranteil dennoch weiterzuleiten. Dieser Umstand ist auf der Zahlung unbedingt zu vermerken, da ansonsten einfach eine Teilzahlung bei der Sozialversicherung verbucht wird.

