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Gläubigerbevorzugung
Wird ein Konkurs wahrscheinlich oder gar unausweichlich, ist auf die Reihenfolge der Zahlungen zu achten. Zu diesem Zeitpunkt sind die Verantwortlichen immer einem hohen Druck ausgesetzt. Zeit und Geld sind äusserst knapp. Oft fehlt in dieser Situation ein Konzept, in welcher Reihenfolge die Zahlungen an die Gläubiger erfolgen sollen, es werden einfach "Löcher gestopft".
Es gibt diverse gesetzliche Bestimmungen, welche einen Einfluss auf die Reihenfolge von Zahlungen in Krisensituationen haben können. Eine verlässliche Gesamtübersicht gibt es nicht. Wir stellen nachfolgend einige Überlegungen dar, wobei diese nur eine Orientierungshilfe sein können. Massgebend für die Entscheidungen in der Praxis ist der konkrete Einzelfall. Komplizierte Sachfragen sind immer fallbezogen abzuklären. Unsere Darstellung enthält auch subjektive Überlegungen.
Diversen Unternehmern, Verwaltungsräten und Finanzverantwortlichen ist nicht bewusst, dass die „falsche“ Zahlungsreihenfolge ein Strafrechtstatbestand darstellen kann. Hier die gesetzliche Bestimmung im Detail:
Art. 167 StGB, Bevorzugung eines Gläubigers
Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Nachstehend stellen wir eine mögliche Prioritätenliste aus Sicht einer Kapitalgesellschaft (z.B. AG) dar und kommentieren diese Punkte in Kurzform.
Kommentar zu den Prioritäten
- Falls Lohnabzüge von früheren Monaten noch nicht weitergeleitet wurden, ist dies u.E. die allererste Priorität. Lohnabzüge sind stets sofort weiterzuleiten.
- In der ersten Gläubigerklasse gemäss den Bestimmungen des SchKG befinden sich u.a. die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind sowie Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen (Rangfolge der Gläubiger: Art. 219 SchKG).
- In der zweiten Gläubigerklasse gemäss SchKG sind die Forderungen der AHV (AHV/IV/EO/ALV), der Unfallversicherung, die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Schulden gegenüber der MWST aufgeführt. Letztere übrigens erst seit dem 1. Januar 2010. Wir haben vorstehend aufgezeigt, dass die Forderungen der AHV vom Gesetzgeber privilegiert wurden und dass die AHV oft mit Erfolg gegen die Organe einer Gesellschaft vorgeht, wenn die AHV zu Schaden kommt. Der Bezahlung des Arbeitgeberanteils bei der AHV von vergangenen Monaten ist aus diesem Grund hohe Priorität einzuräumen**.
- Die Miete ist eine Forderung der dritten Gläubigerklasse. Dem Vermieter steht jedoch ein Retentionsrecht zu. Aus diesem Grund kann die Miete privilegiert behandelt werden (Das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen ist in Art. 268 – 268b OR geregelt).
- In der dritten Gläubigerklasse sind alle übrigen Forderungen rangiert. Es sind dies die Lieferantenschulden, die ungesicherten Bankschulden, die direkten Steuern, etc. Diese Forderungen stellen somit fast immer das Gros der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten dar. Bei allen Zahlungen ist darauf zu achten, dass immer nur verfallene Rechnungen zu bezahlen sind. Die Zahlungsreihenfolge erfolgt nach dem Verfall. Zu bezahlen sind jeweils immer die am längsten verfallenen Rechnungen.
- Nachrangige Verbindlichkeiten sind in der Regel Darlehen oder Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt. Darlehen mit Rangrücktritt können nur dann zurückbezahlt werden, wenn die mit dem Rangrücktritt vereinbarten Regelungen eingehalten werden.
**Arbeitgeber, die den gesetzlichen Pflichten nachkommen, tun dies nicht, um die AHV gegenüber anderen Gläubigern zu bevorzugen, sondern um sich gesetzeskonform zu verhalten. Die Gläubi-gerbevorzugung kann dort vorkommen, wo der Schuldner eine freie Wahl hat, also etwa bei unge-sicherten Drittklassforderungen.
Schlussfolgerungen
Wenn der Konkurs sehr wahrscheinlich wird oder gar unabwendbar scheint, kann die Versuchung gross sein, Geld irgendwie "ins Trockene" zu bringen. In gewissen Fällen werden die Rechnungen von ausgewählten Drittklassegläubigern (bspw. gewisse nahestehende Lieferanten) bevorzugt behandelt, sodass wenigstens diese keinen Schaden erleiden. Zudem erscheint vielleicht auch die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen verlockend.
Um Rückforderungsklagen nach SchKG oder gar strafrechtliche Sanktionen zu vermei-den, sollten sich die Verantwortlichen immer vor Augen halten, dass der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung dann erfüllt ist, wenn der Schuldner im Bewusstsein der (unmittelbar bevorstehenden) Zahlungsunfähigkeit einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer bevorzugt.


