Lohnrückvergütungen


Die korrekte Verarbeitung von Lohnrückvergütungen in der Lohnbuchhaltung birgt nicht zuletzt aufgrund der sich stellenden schwierigen Rechtsfragen oftmals nicht unerhebliche Risiken. Nicht alle in der Praxis zu beobachtenden Lösungsvarianten sind korrekt. Nachfolgend stellen wir dar, welche Aspekte besondere Beachtung verdienen, insbesondere wird auch die Frage behandelt, ob die "Kappung" des Nettolohnes bei Lohnrückvergütungen zulässig ist.

Lohnrückvergütungen kommen in Form von Krankentaggeldleistungen, Entschädigungen der Unfallversicherung (UVG, oft ist es die SUVA), EO-Entschädigungen für Dienstleistende oder Mutterschaftsentschädigungen vor. In der Praxis sind zwei Lösungsvarianten häufig anzutreffen: Die Lohnrückvergütungen werden in der Lohnbuchhaltung verarbeitet und dem Arbeitnehmer ausgerichtet oder sie werden vom Arbeitgeber vereinnahmt, wobei der Lohn unverändert weiterbezahlt wird. Im letzteren Fall erfolgen die Korrekturen der Lohnsummen lediglich bei den Sozialversicherungsdeklarationen am Jahresende.

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