Verrechnungssteuer bei Ausschüttung von Dividenden im Inland

Bis vor kurzem schütteten viele KMU keine Dividenden aus. Dies ändert sich nun aufgrund der unternehmerfreundlicheren Steuergesetzgebung. Dazu kommt, dass die Ausschüttung der nichtbetriebsnotwendigen Substanz einer Kapitalgesellschaft oft Sinn macht.

Die überwiegende Zahl der kleineren Kapitalgesellschaften in der Schweiz befindet sich im Besitz von natürlichen Personen. Diese mussten bis anhin in den meisten Kantonen Dividenden vollumfänglich als Einkommen versteuern. Die Ausschüttungen wurden deshalb – wirtschaftlich betrachtet – doppelt belastet. Zuerst wurden die Unternehmensgewinne von der Gewinnsteuer erfasst und anschliessend unterliegt dasselbe Steuersubstrat – bei den natürlichen Personen - der Einkommenssteuer. Aus diesem Grund wurden Gewinne in der Vergangenheit oft thesauriert, d.h. in den Unternehmungen zurückbehalten.


Am 24. Februar 2008 wurde die Unternehmenssteuerreform II (USR II) auf Bundesebene an der Urne angenommen. Bei der Direkten Bundessteuer werden Dividendenerträge aus Beteiligungen von mehr als 10 % des Grundkapitals seit dem 1. Januar 2009 steuerlich entlastet. Der Bund vermindert die Berechnungsgrundlage bei Aktien im Privatvermögen um 40 % (Anteile im Geschäftsvermögen werden um 50 % entlastet). Die meisten Kantone entlasten Dividenden mit 40 bis 60 %. Deshalb schütten nun deutlich mehr Kapitalgesellschaften Dividenden aus als früher.


Bis 2008 galt die uneingeschränkte Einreichungspflicht der Jahresrechnungen. Ab dem Geschäftsjahr 2009 müssen Gesellschaften, die keine Dividende ausrichten, neu ihre Jahresrechnung nur noch unaufgefordert einreichen, sofern die Bilanzsumme mehr als CHF 5 Mio. beträgt.


Weitere Informationen zur Einreichung der Jahresrechnungen bei der ESTV und der reduzierten Besteuerung von Dividenden finden Sie unter folgenden Links:

Newsletter Steuern vom März 2010, „Reduzierte Dividendenbesteuerung“ von Branko Balaban, BDO AG

Information der ESTV zur Unternehmenssteuerreform II

Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, Dividendenbesteuerung in den Kantonen ab 1.1.2011


Bis 2009 versandte die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) die entsprechenden Formulare für die Deklaration der Verrechnungssteuer an alle Kapitalgesellschaften. Im Jahr 2010 wurde dieser Versand eingestellt und die Gesellschaften müssen sich nun selbst um die Deklaration der Dividenden und die Entrichtung der Verrechnungssteuer kümmern.

Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Punkte Im Zusammenhang mit der Einreichung der Jahresrechnungen und den Dividendenausschüttungen im Inland zusammen und stellen die Formulare der ESTV vor:  

Dividenden im Konzernverhältnis, welche von inländischen Muttergesellschaften vereinnahmt werden, werden mit Form. 106 gemeldet. Diese Ausschüttungen können in der Folge ohne Verrechnungssteuerabzug an die Muttergesellschaft überwiesen werden.

Weiterführende Informationen (Links):

Art. 26a VSTV

Merkblatt „Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer“ der ESTV (Art. 26 VSTV)
  


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BDO Newsletter | Juni 2010