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Echte und unechte Sanierungsgewinne
Unter "Sanierung" wird allgemein die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts einer in Not geratenen Unternehmung verstanden. Sanierungsmassnahmen dienen dazu, Liquiditätsengpässe zu überbrücken, Verluste oder eine in der Bilanz ausgewiesene Unterbilanz oder Überschuldung zu beseitigen, sowie die nachhaltige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Im engeren Sinne umfasst eine Sanierung die Bilanzbereinigung, insbesondere die Eliminierung einer Unterbilanz.
Es gibt unzählige Möglichkeiten eine Gesellschaft zu gesunden. Eine Sanierung sollte immer im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erfolgen. Oft ist es nicht eine einzelne Handlung, welche zum Erfolg führt, sondern ein Massnahmenbündel. Wir konzentrieren uns an dieser Stelle auf zwei häufig vorkommende Massnahmen: Der à-fonds-perdu-Zuschuss und der Forderungsverzicht.
Nachfolgend werden die steuerlichen Auswirkungen dieser finanziellen Sanierungsmassnahmen bei privat gehaltenen Kapitalgesellschaften dargestellt. Wir konzentrieren uns auf die Regelungen bei der Direkten Bundessteuer. Die allenfalls abweichenden kantonalen Bestimmungen sind zusätzlich zu beachten. Insbesondere soll die steuerlich wesentliche Unterscheidung zwischen echten und unechten Sanierungsgewinnen aufgezeigt werden und die daraus folgenden Konsequenzen.
Eine Sanierung ist mit schmerzlichen Opfern verbunden. Aus diesem Grund gilt es umso mehr, den maximalen steuerlichen Nutzen aus einer Sanierung ziehen zu können.
Echte und unechte Sanierungsgewinne
Echte Sanierungsgewinne stellen steuerbaren Ertrag dar. Unechte Sanierungsgewinne qualifizieren als erfolgsneutrale Kapitaleinlagen und das heisst, dass die steuerlichen Verluste weiterhin verrechnet werden können. Bei der Qualifikation eines Sanierungsgewinnes spielt sowohl die Art der Sanierungsleistung, als auch die Stellung des Sanierenden eine Rolle.
Zuschüsse à fonds perdu
Vom Handling her ist diese Lösung – wie auch der Forderungsverzicht - rasch, formlos und kostengünstig. Sie hat weiter den Vorteil, dass sie ohne Publizität abgewickelt werden kann (stille Sanierung).
Zuschüsse von Aktionären zu Gunsten von zu sanierenden Gesellschaften qualifizieren als unechter Sanierungsgewinn. Im Gegensatz dazu stellen Zuschüsse von unabhängigen Dritten steuerwirksame, d.h. echte Sanierungsgewinne dar.
Forderungsverzichte
Ein Forderungsverzicht setzt voraus, dass der ganz oder teilweise verzichtende Gläubiger ein Interesse am Fortbestand der Gesellschaft hat. Dies ist primär bei den Aktionären der Fall, jedoch unter Umständen auch bei gewissen Gläubigern. Diese hoffen darauf, dass durch einen Teilverzicht wenigstens die Forderungsrestanz wieder werthaltig wird. Darüber hinaus können Gläubiger interessiert sein, das Unternehmen als Kunde zu erhalten.
Verzichten Gläubiger auf Forderungen, so erzielt die sanierte Gesellschaft grundsätzlich einen echten Sanierungsgewinn. Dies gilt für Forderungsverzichte von Dritten (Lieferanten, Bank) aber auch für Forderungsverzichte von Beteiligten (Aktionärsdarlehen). Bei der Direkten Bundessteuer gibt es jedoch eine Ausnahmebestimmung: Forderungsverzichte von Beteiligten führen dann zu einem unechten Sanierungsgewinn, wenn das Beteiligtendarlehen entweder steuerlich als verdecktes Eigenkapital behandelt wurde oder wenn ein solches Darlehen von einem unabhängigen Dritten unter den gleichen Umständen nicht mehr zugestanden worden wäre. Dies ist der Fall, wenn das Aktionärsdarlehen erstmalig oder zusätzlich wegen dem schlechten Geschäftsgang gewährt wurde.
Ausweis in der Jahresrechnung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Verbuchung. Wir zeigen eine einfache und verständliche Methode:
Der Forderungsverzicht oder ein à-fonds-perdu-Zuschuss stellt für den Aktionär, welcher die Beteiligung im Privatvermögen hält, einen steuerlich nicht abzugsfähigen Kapitalverlust dar. In seiner Gesellschaft werden sie als Zuschuss in die Reserven angesehen (Agio/Kapitaleinlage).
Bisher mussten Leistungen der Gesellschaft, welche keine Rückzahlung des nominellen Gesellschaftskapitals darstellten, ausnahmslos als Einkommen oder Vermögensertrag versteuert werden (Nennwertprinzip). Die Rückzahlung eines Agios oder eines à-fonds-perdu-Zuschusses qualifizierte als steuerbarer Vermögensertrag.
Mit der Unternehmenssteuerreform II (USTR II), wurde neu das Kapitaleinlageprinzip eingeführt. Mit dem Wechsel vom Nennwertprinzip zum Kapitaleinlageprinzip wird die steuerfreie Rückzahlung der von Anteilseignern eingebrachten Kapitaleinlagen (Einlagen, Aufgelder, Zuschüsse sowie der sanierungshalber vorgenommenen Forderungsverzichte der Beteiligten, sofern sie als unechte Sanierungsgewinne qualifizieren) ermöglicht. Der Dividendenbesteuerung unterliegen einzig noch die ausgeschütteten Gewinne und die Liquidationsüberschüsse. Wir werden das Kapitaleinlageprinzip in einer späteren Nummer genauer vorstellen.
Die Bestimmung tritt beim Bund am 1. Januar 2011 in Kraft, die Kantone haben eine zweijährige Übergangsfrist, weshalb bis zum 1. Januar 2013 noch Vorsicht geboten ist. Gemäss zwingender Bestimmung des Steuerharmonisierungsgesetzes sind die Kantone verpflichtet, spätestens ab 1. Januar 2013 die Rückzahlung von Zuschüssen beim Aktionär von der Einkommenssteuer zu befreien. Der Zuschuss muss in der Handels- und Steuerbilanz der Gesellschaft gesondert ausgewiesen werden und darf nicht mit Verlustvorträgen verrechnet werden (allerdings fällt die Emissionsabgabe von 1 % an, wenn die Verluste nicht ausgebucht werden). Wie die Bilanz nach einer Sanierung aussieht, zeigt die folgende Darstellung.
Schlussfolgerungen
Die vorstehenden Erläuterungen sind bewusst einfach gehalten. Wir haben uns auf das Wesentliche konzentriert. Bei einer Sanierung stellen sich in der Praxis mannigfaltige betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Fragen. Der Verwaltungsrat muss alle relevanten Fragestellungen in einer Krisensituation erkennen, um adäquate Massnahmen einleiten zu können. Dabei sollte er sich nicht einem hohen persönlichen Haftungsrisiko aussetzen.



