Abgangsentschädigungen, insbesondere bei Entlassung aus betrieblichen Gründen aus Sicht der AHV

Unternehmen in der Krise müssen alles daran setzen, um möglichst bald wieder profitabel zu werden. Eine Gesamtanalyse zeigt, wo Verbesserungspotential besteht. Vielleicht besteht die Lösung darin, gewisse Produkte oder Leistungen nicht mehr anzubieten. Möglicherweise können Abteilungen zusammengelegt oder Leistungen ausgelagert werden (Outsourcing). Oft muss ein Betriebsteil geschlossen oder redimensioniert werden. Bei Restrukturierungen dieser Art sind Entlassungen oft nicht zu vermeiden.

Behandlung von Abgangsleistungen im Allgemeinen
Das AHV-Recht unterscheidet bei den Zahlungen bei (vorzeitiger) Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge (nach Art. 8bis AHVV) und Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen (Art. 8ter AVV).

Im ersten Fall privilegiert die AHV jene Abgangsentschädigungen, die an Personen ausgerichtet werden, die keine berufliche Vorsorge haben. Hier ist die Abgangsleistung gewissermassen Kompensation für eine fehlende BVG-Vorsorgeleistung. Beitragsfrei sind solche Zahlungen in der Höhe der halben minimalen einfachen Altersrente (zurzeit CHF 570) pro Dienstjahr ohne berufliche Vorsorge. Von dieser Bestimmung sollen Personen profitieren können, die wegen nicht Erreichens der Lohnlimite dem BVG nicht unterstellt sind (z.B. Hausdienstarbeitnehmer, mitarbeitende Familienglieder in Gewerbe und Landwirtschaft). Das Privileg ist nicht fürstlich, wenn man bedenkt, dass der Arbeitgeber einem solchen Arbeitnehmenden nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit bloss CHF 11‘400 AHV-beitragsfrei zuwenden könnte. Die obligationenrechtliche Abgangsentschädigung, die in solchen Fällen geschuldet wäre und ebenfalls als Ersatz der beruflichen Vorsorge verstanden wird, beträgt 8 Monatslöhne (Art. 339 c OR).

Darüberhinausgehende Leistungen und überhaupt jegliche weiteren freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht unter die eben genannten Kriterien fallen, sind in jedem Fall AHV-pflichtig, seien sie nun in Rentenform oder als Kapitalleistung zugesprochen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Rentenleistungen, namentlich auch Überbrückungsrenten, die vom Arbeitgeber bis zum Eintritt ins Rentenalter ausgerichtet werden, nicht etwa als weiterführende Lohnzahlungen jährlich verabgabt werden, sondern dass der kapitalisierte Betrag der gesamten Rente bei der erstmaligen Auszahlung vollumfänglich der AHV unterstellt wird.

Abgangsleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
In gewissen Fällen bezahlt der Arbeitgeber Abgangsentschädigungen, um die sozialen und wirtschaftlichen Härten für die Arbeitnehmenden zu mildern. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob derartige Abgangsentschädigungen der AHV-Pflicht unterstehen. Eine Befreiung würde die Arbeitnehmenden aber auch den Arbeitgeber entlasten.
Werden Abgangsleistungen bei Entlassung aus betrieblichen Gründen im Rahmen eines Sozialplanes, gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag oder freiwillig vom Arbeitgeber ausgerichtet, lässt das AHV-Recht nach Art. 8ter AHVV Zahlungen bis zur Höhe der doppelten maximalen einfachen AHV-Rente (Heute = CHF 54‘720) beitragsfrei.
Diese Privilegierung erfolgt aber nur, wenn die besonderen Erfordernisse der „Entlassung aus betrieblichen Gründen“ erfüllt sind. Art. 8ter AHVV formuliert dies so:  

Wenn sich der Arbeitnehmende selber für eine vorzeitige Pensionierung entscheidet und die individuelle Beteiligung des Arbeitgebers fallweise mit diesem ausgehandelt wird, liegt keine Entlassung im Sinne von Art. 8ter AHVV vor. Ebenso sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn in Sozialplänen bei einem freiwilligen Abgang Leistungen in Aussicht gestellt werden.

Es kommt demnach auf die Beweggründe zum Weggang und auf die entsprechende Darstellung in der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden an. Nur angeordnete Entlassungen können die Voraussetzungen von Art. 8ter AHVV erfüllen.

Die maximale einfache Altersrente beläuft sich im Jahr 2010 auf CHF 2‘280 pro Monat. Die doppelte maximale jährliche Altersrente beträgt demnach CHF 54‘720.  

Im Lohnausweis sind Abgangsentschädigungen separat vom übrigen Einkommen unter Ziffer 4 „Kapitalleistungen“ am besten mit dem Stichwort „Abgangsentschädigung“ auszuweisen. Es ist stets der ganze Betrag aufzuführen und nicht nur der AHV-pflichtige Teil. Unter „Bemerkungen“ kann ein Zusatztext erfasst werden.

Die Qualifikation der AHV ist nicht direkt mit der steuerlichen Beurteilung gekoppelt. Je nach Sachlage wird die Abgangsentschädigung auch im Steuerrecht wie eine Vorsorgeleistung unabhängig vom übrigen Einkommen zu einem speziellen Satz besteuert (vgl. Art. 17 Abs. 2 DBG i.V. mit Art. 38 DBG). In zahlreichen Fällen, insbesondere wenn der Arbeitnehmende das 55. Altersjahr noch nicht erreicht hat oder wenn keine soziale Härte abzufedern ist, bleiben solche Zahlungen aber wie Lohn voll steuerbar.

Die in der Praxis vorkommenden Sachverhalte sind oft nicht klar und eindeutig einzuordnen, und der Teufel steckt, wie stets bei solchen Fragen, im Detail. Da es sich bei Abgangsentschädigungen in der Regel um hohe Geldsummen handelt, empfiehlt es sich, fachmännischen Rat beim Treuhänder oder Steuerberater einzuholen und Grenzfälle besonders sorgfältig abzuklären.
  


BDO Newsletter als PDF

BDO Newsletter | Juni 2010