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Optimierungsmöglichkeiten - Berufliche Vorsorge und Steuern
Für viele Steuerpflichtige ist die Optimierung ihrer Pensionskasse die mit Abstand wirkungsvollste Steuerplanungsmassnahme. Rund um die berufliche Vorsorge gibt es interessante Gestaltungsmöglichkeiten wie zum Beispiel ein Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen, Frühpensionierung, Kapitalbezug, Reduktion des Beschäftigungsgrades ab Alter 58, aufgeschobene Pensionierung. Aus diesem Grunde lohnt es sich, frühzeitig genauer hinzuschauen, um ein allfälliges Optimierungspotential ausschöpfen zu können und allfällige Steuerrisiken zu minimieren.
2010 und 2011 traten bzw. treten diverse Gesetzesänderungen in Kraft, welche zusätzliche Alternativen eröffnen: So etwa der Bezug einer Freizügigkeitsleistung bei vorzeitiger Pensionierung, die Weiterversicherung des bisher versicherten Verdienstes bei erheblicher Reduktion des Beschäftigungsgrades ab Alter 58 oder die Weiterversicherung bis Alter 70. Achtung: Aufgrund eines neueren Bundesgerichtsentscheides ist davon auszugehen, dass die kantonalen Steuerbehörden künftig Kapitaleinzahlungen der letzten drei Jahre vor einem Kapitalbezug kaum mehr zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zulassen werden!
Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenstellung zu den neuen Möglichkeiten der Vorsorge- und Steueroptimierung. Die Übersicht ist als Denkanstoss und Kurzinfor-mation gedacht und behandelt das Thema nicht abschliessend. Für eine konkrete Vorsorge- und Steueroptimierung bedarf es einer umfassenden Beurteilung, wobei sämtliche konkreten Faktoren einzubeziehen sind.
Vorzeitige Pensionierung: Altersleistung oder Freizügigkeitsleistung?
Bis Ende 2009 galt auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides eine für die Versicher-ten nachteilige Praxis: Wenn das Reglement einer Pensionskasse die Möglichkeit einer Frühpensionierung vorsah und das Arbeitsverhältnis eines Versicherten zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen Pensionierungszeitpunkt aufgelöst wurde, durfte die Pensionskasse keine Freizügigkeitsleistungen ausrichten. Die Al-tersleistungen (Rente oder Kapital) wurden fällig, selbst wenn der Versicherte anschliessend bei einem anderen Arbeitgeber angestellt und bei dessen Pensionskasse versichert war.
Seit dem 1.1.2010 werden die Altersleistungen nicht mehr automatisch fällig, wenn eine Person die Unternehmung in einem Alter verlässt, in welchem sie einen Anspruch auf vorzeitige Pensionierung hat. Sofern der Nachweis erbracht wird, dass weiterhin eine Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird - sei dies durch den Antritt einer neuen Stelle oder durch Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse - kann eine Überweisung als Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder auf ein bis zwei Freizügigkeitskonti veranlasst werden (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes).
Falls der Umfang der neuen Erwerbstätigkeit in einem groben Missverhältnis zu jenem der bisherigen Tätigkeit steht, besteht die Gefahr, dass das Steueramt dies als Rechtsmissbrauch qualifiziert und steuerlich nicht akzeptiert.
Stufenweise Pensionierung: Splitting der Kapitalauszahlung oder Weiterversicherung
Das Reglement einer Pensionskasse kann die Möglichkeit einer Teilpensionierung vorsehen. Eine solche ist grundsätzlich möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Massgebliche, dauerhafte und nachweisbare Reduktion des Beschäftigungsgra-des
• Entsprechende Reduktion des Lohnes und des versicherten Verdienstes
• Bezug der Altersleistungen im Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrades
Ein Splitting der Kapitalauszahlung kann durch die Progressionsbrechung zu erheblichen Steuervorteilen führen. Insgesamt zwei Kapitalauszahlungen dürften in der Regel unbedenklich sein. Darüber hinausgehende Kapitalbezüge könnten von den Steuerbehörden als missbräuchlich betrachtet werden.
Ab dem 1.1.2011 haben Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, neu die Möglichkeit, den bisherigen versicherten Verdienst bis zum ordentlichen Rentenalter weiter zu versichern. Die Weiterversicherung schliesst allerdings eine Teilpensionierung mit Teilbezug der Altersleistungen aus.
Aufgeschobene Pensionierung
Ab dem 1.1.2011 können die Pensionskassen in ihren Reglementen die Möglichkeit vorsehen, dass die versicherten Personen ihre Vorsorge auch nach dem ordentlichen Pensionierungsalter bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiterführen.
Neben den ordentlichen Beiträgen sind auch über das AHV-Alter hinaus Einkäufe von Beitragsjahren zulässig. Solche Einkäufe sind allerdings nur zulässig, wenn, bezogen auf das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter, noch Deckungslücken bestehen.
Kapitalbezug nach Einkauf - Steuerumgehung?
Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der darauf folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG).
Bisher wurde davon ausgegangen, dass nur der dem Einkauf entsprechende Betrag inkl. Zinsen während drei Jahren nicht in Kapitalform zurückgezogen werden kann. Demnach wäre das gesamte, vor dem Einkauf erworbene Vorsorgeguthaben von der Beschränkung nicht betroffen.
Aufgrund eines neueren Bundesgerichtsentscheides stellt sich das Steueramt auf den Standpunkt, dass Einkäufe in die Pensionskasse in den letzten drei Jahren vor einem Kapitalbezug in der Regel als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Dies bedeutet, dass das Steueramt möglicherweise - von Ausnahmefällen sei abgesehen - überhaupt keinen Einkauf in den letzten drei Jahren vor dem Kapitalbezug zulässt, bzw. dass jeder Kapitalbezug in den drei Jahren nach dem letzten Einkauf ausgeschlossen ist.
Keine Einschränkung in Bezug auf den Pensionskasseneinkauf besteht dann, wenn die Altersleistungen nicht als Kapital sondern als Rente bezogen werden.
Haben wir Ihr Interesse zu diesem Thema geweckt? Gerne unterstützen wir Sie bei der Optimierung Ihrer beruflichen Vorsorge und bei Steueranliegen!

