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Ordentliche und eingeschränkte Revision
Zu Beginn des Jahres 2008 ist das neue Revisionsrecht in Kraft getreten. Zwei wichtige Eckpfeiler sind herauszuheben:
- Rechtsformneutralität:
Die Revision hängt nicht mehr von der Rechtsform der geprüften Organisation ab. Für folgende juristische Personen gelten neu nahezu identische Bestimmungen: Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Verein und Stiftung. Alle diese Organisationen unterliegen grundsätzlich neu der Revisionspflicht. - Unterscheidung nach der Grösse:
Für Publikumsgesellschaften und volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen* ist neu eine «ordentliche Revision» Pflicht, für kleinere Gesellschaften ist eine «eingeschränkte Revision» die Regel. Ganz kleine Organisationen können unter bestimmten Bedingungen ganz auf eine Prüfung verzichten.
Der Prüfumfang der ordentlichen Revision nimmt gegenüber früheren Abschlussprüfungen zu. Insbesondere verlangt das Gesetz, dass das interne Kontrollsystem IKS geprüft wird. Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterstehen, haben sich deshalb mit dem Aufbau des IKS zu beschäftigen. Zudem ist ein umfassender Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat mit vorgegebenem Inhalt Pflicht.
Sowohl bei der ordentlichen als auch bei der eingeschränkten Revision sind im Anhang zur Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung zu machen. Die Unternehmen müssen somit - unabhängig von ihrer Grösse - über ihr Risk-Management berichten.
Die Gesetzesbestimmungen gelten erstmals für das Geschäftsjahr 2008 . Weitere Angaben entnehmen Sie unserer Publikation Neugestaltung der Abschlussprüfung.
* volkswirtschaftlich bedeutend ist eine Organisation, wenn sie CHF 20 Mio. Umsatz, CHF 10 Mio. Bilanzsumme und 50 Mitarbeitende überschreitet (zwei von drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren)
Kontaktperson
Martin NayLeiter Produktbereich Wirtschaftsprüfung
Telefon: ++41 44 444 37 04
E-Mail: martin.nay[at]bdo.ch
